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Zahlt das Jobcenter Umzug und Haushaltshilfe? Bürgergeld einfach erklärt
Der Regelsatz deckt keine Dienstleistungen ab – doch in drei Fällen zahlt das Jobcenter oder eine andere Kasse trotzdem. Wir zeigen, welche das sind und wie Sie richtig beantragen.
Viele unserer Kundinnen und Kunden fragen uns: „Ich beziehe Bürgergeld – übernimmt das Jobcenter die Kosten für den Umzug oder eine Haushaltshilfe?” Die ehrliche Antwort: In den meisten Fällen nein. Aber es gibt wichtige Ausnahmen – und Leistungen anderer Träger, die auch Bürgergeld-Empfängern offenstehen. Hier kommt der Überblick.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob Kosten übernommen werden, entscheidet immer das Jobcenter bzw. die Kasse im Einzelfall – und zwar vor der Beauftragung.
Der Grundsatz: Der Regelsatz deckt Dienstleistungen nicht ab
Das Bürgergeld (SGB II) ist eine Pauschalleistung. Reinigung, Gartenpflege, Möbelmontage oder Alltagshilfe gelten als Teil der normalen Lebensführung und werden nicht zusätzlich erstattet. Wer solche Leistungen beauftragt, zahlt sie aus dem Regelsatz – eine gesonderte Kostenübernahme gibt es dafür nicht.
Auch der beliebte Steuerbonus nach § 35a EStG hilft hier leider nicht weiter: Er zieht 20 % der Arbeitskosten von der Einkommensteuer ab. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann folglich auch nichts absetzen. Mehr dazu in unserem Ratgeber Handwerkerkosten von der Steuer absetzen.
Ausnahme 1: Das Jobcenter zahlt den notwendigen Umzug
Der wichtigste Sonderfall ist der Umzug. Nach § 22 Abs. 6 SGB II kann das Jobcenter Umzugskosten übernehmen – unter zwei Bedingungen:
- Der Umzug ist notwendig – zum Beispiel, weil die bisherige Wohnung zu teuer ist und das Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert hat, wegen einer Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt oder aus gesundheitlichen Gründen.
- Die Zusicherung liegt VOR dem Umzug vor. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern: Erst die schriftliche Zusicherung des Jobcenters einholen, dann beauftragen. Nachträglich wird in aller Regel nichts erstattet.
Grundsätzlich erwartet das Jobcenter einen Umzug in Eigenregie – also Mietwagen, Kartons und private Helfer. Professionelle Umzugshilfe wird aber häufig bewilligt, wenn Selbsthilfe nicht zumutbar ist, etwa bei:
- Alter oder gesundheitlichen Einschränkungen (auch Schwangerschaft),
- Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,
- Alleinerziehenden ohne helfendes Umfeld,
- fehlenden Helfern trotz nachweisbarer Bemühungen.
So gehen Sie vor – Schritt für Schritt
- Umzugsgrund klären und beim Jobcenter die Zusicherung für die neue Wohnung beantragen.
- Begründen, warum Eigenregie nicht möglich ist (ärztliches Attest hilft).
- Kostenvoranschläge einreichen – meist verlangt das Jobcenter zwei bis drei Angebote.
- Bewilligung abwarten, erst dann beauftragen.
Wir stellen Ihnen für diesen Antrag gerne einen schriftlichen Kostenvoranschlag aus – kostenlos und unverbindlich. Auch eine Entrümpelung der alten Wohnung können Sie in das Angebot aufnehmen lassen, wenn sie für die besenreine Übergabe nötig ist.
Ausnahme 2: Renovierung als Kosten der Unterkunft
Einzugs- oder Auszugsrenovierungen kann das Jobcenter als Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) übernehmen – allerdings nur, wenn die Renovierung mietvertraglich geschuldet und angemessen ist. Üblicherweise werden Materialkosten und ggf. eine Aufwandsentschädigung für Helfer bewilligt; professionelle Hilfe wird wie beim Umzug nur bei fehlender Zumutbarkeit der Eigenleistung bezahlt. Auch hier gilt: vorher beantragen.
Bei selbst genutztem Wohneigentum können außerdem unabweisbare kleinere Reparaturen und Instandhaltungen im Rahmen der Angemessenheit übernommen werden.
Ausnahme 3: Andere Kassen zahlen – auch bei Bürgergeld
Zwei Leistungen laufen komplett am Jobcenter vorbei und stehen selbstverständlich auch Bürgergeld-Empfängern zu:
Haushaltshilfe bei Krankheit (§ 38 SGB V): Wenn Sie wegen einer schweren Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthalts Ihren Haushalt nicht weiterführen können (und je nach Satzung ein Kind im Haushalt lebt), zahlt Ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Der Antrag läuft direkt über die Kasse, meist mit ärztlicher Bescheinigung.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad (§ 45b SGB XI): Mit Pflegegrad 1 bis 5 stehen Ihnen bis zu 131 € pro Monat von der Pflegekasse für anerkannte Unterstützungsangebote zu – etwa Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Wie das genau funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Auf einen Blick
| Leistung | Wer zahlt? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Umzugshilfe | Jobcenter | Notwendiger Umzug + Zusicherung vor Beauftragung |
| Renovierung | Jobcenter | Mietvertraglich geschuldet, angemessen, vorher beantragt |
| Haushaltshilfe bei Krankheit | Krankenkasse | Ärztliche Bescheinigung, Antrag bei der Kasse |
| Haushalts-/Alltagshilfe bei Pflegegrad | Pflegekasse | Pflegegrad 1–5, anerkanntes Angebot |
| Reinigung, Gartenpflege & Co. „einfach so” | – | Keine Kostenübernahme über das Bürgergeld |
Unser Angebot: Kostenvoranschlag für Ihren Antrag
Sie brauchen für das Jobcenter ein schriftliches Angebot für Umzug, Entrümpelung oder Renovierungshelfer? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie per WhatsApp – Sie bekommen eine kostenlose Einschätzung und auf Wunsch einen Kostenvoranschlag, den Sie direkt beim Jobcenter einreichen können.